Absetzung für Abnutzung (AfA)
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ermöglicht es Immobilieneigentümern, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes steuerlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
Definition
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein steuerrechtliches Instrument, das die Wertminderung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – insbesondere Gebäuden – über deren Nutzungsdauer verteilt und als Betriebsausgabe oder Werbungskosten steuerlich geltend macht.[1]
AfA-Sätze bei Immobilien
Für Gebäude gelten in Österreich folgende AfA-Sätze:
- Betrieblich genutzte Gebäude: 2,5 % p.a. (entspricht 40 Jahren Nutzungsdauer)
- Zu Wohnzwecken vermietete Gebäude: 1,5 % p.a. (entspricht ca. 67 Jahren Nutzungsdauer)
- Betriebsgebäude bestimmter Branchen: bis zu 4 % möglich[2]
Grund und Boden unterliegen keiner Abschreibung, da sie keiner Abnutzung unterliegen. Ein Grundanteil muss daher ausgeschieden werden.
Bemessungsgrundlage
Die AfA-Bemessungsgrundlage umfasst die Anschaffungskosten (Kaufpreis zzgl. Nebenkosten) oder die Herstellungskosten des Gebäudes, abzüglich des Grundanteils. Der Grundanteil beträgt pauschal:
- In Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern: 40 %
- In allen anderen Gemeinden: 20 %
Ein abweichender Grundanteil kann durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden.[2]
