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    Absetzung für Abnutzung (AfA)

    Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ermöglicht es Immobilieneigentümern, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes steuerlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

    Definition

    Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein steuerrechtliches Instrument, das die Wertminderung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – insbesondere Gebäuden – über deren Nutzungsdauer verteilt und als Betriebsausgabe oder Werbungskosten steuerlich geltend macht.[1]

    AfA-Sätze bei Immobilien

    Für Gebäude gelten in Österreich folgende AfA-Sätze:

    • Betrieblich genutzte Gebäude: 2,5 % p.a. (entspricht 40 Jahren Nutzungsdauer)
    • Zu Wohnzwecken vermietete Gebäude: 1,5 % p.a. (entspricht ca. 67 Jahren Nutzungsdauer)
    • Betriebsgebäude bestimmter Branchen: bis zu 4 % möglich[2]

    Grund und Boden unterliegen keiner Abschreibung, da sie keiner Abnutzung unterliegen. Ein Grundanteil muss daher ausgeschieden werden.

    Bemessungsgrundlage

    Die AfA-Bemessungsgrundlage umfasst die Anschaffungskosten (Kaufpreis zzgl. Nebenkosten) oder die Herstellungskosten des Gebäudes, abzüglich des Grundanteils. Der Grundanteil beträgt pauschal:

    • In Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern: 40 %
    • In allen anderen Gemeinden: 20 %

    Ein abweichender Grundanteil kann durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden.[2]

    Einzelnachweise

    1. § 7 Einkommensteuergesetz (EStG), BGBl. Nr. 400/1988 idgF (RIS)
    2. Einkommensteuerrichtlinien 2000, EStR 2000 Rz 3100 ff. (BMF)

    Siehe auch

    Kategorien: Steuerrecht | Immobilienrecht

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