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    KIM-Verordnung

    Die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) der Finanzmarktaufsicht (FMA) legt seit 1. August 2022 verbindliche quantitative Mindeststandards für die Vergabe privater Wohnimmobilienkredite in Österreich fest. Sie regelt Beleihungsquote, Schuldendienstquote und Laufzeit.

    Definition und Hintergrund

    Die KIM-V ist eine Verordnung der Finanzmarktaufsicht (FMA) auf Grundlage des § 23h BWG, die makroprudenzielle Mindeststandards für private Wohnimmobilienkredite festlegt.[1] Hintergrund war die Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) vom September 2021, das angesichts dynamischer Immobilienpreise und steigender Verschuldung der Haushalte systemische Risiken sah.[2]

    Anwendungsbereich

    Die KIM-V gilt für Kredite an natürliche Personen (Konsumenten), die der Finanzierung von in Österreich gelegenen Wohnimmobilien zu privaten Zwecken dienen. Nicht erfasst sind: gewerbliche Immobilienfinanzierungen, Vorsorgewohnungen mit überwiegender Vermietungsabsicht, Zwischenfinanzierungen bis zur Veräußerung einer bestehenden Immobilie sowie Kredite bis 50.000 €.[1]

    Die drei Kernkennzahlen

    Die KIM-V verlangt ab 1.8.2022 die kumulative Einhaltung von:

    1. Beleihungsquote (LTV – Loan-to-Value): höchstens 90 % des Marktwerts der Immobilie. Das Eigenkapital muss daher mindestens 20 % betragen, da auch Kaufnebenkosten (~10 %) zu finanzieren sind – faktisch werden meist 20 % Eigenkapital benötigt.[3]
    2. Schuldendienstquote (DSTI – Debt Service to Income): maximal 40 % des monatlichen Nettoeinkommens des Haushalts dürfen für die Bedienung sämtlicher Schulden aufgewendet werden.
    3. Laufzeit: maximal 35 Jahre.

    Geringfügige Abweichungen sind innerhalb von Ausnahmekontingenten (Geringfügigkeitsgrenze 50.000 €, Kontingente für nicht KIM-konforme Kredite je Bank) zulässig.

    Novellierungen seit 2022

    Mit der Novelle 2023 wurden u. a. die Geringfügigkeitsgrenze auf 50.000 € angehoben, Zwischenfinanzierungen klarer ausgenommen und Bagatellgrenzen für unwesentliche Vertragsänderungen geschaffen.[4] Die Verordnung ist befristet bis 30.6.2025; FMA und FMSG evaluieren laufend, ob eine Verlängerung nötig ist. Branchenvertreter (WKO, Banken, Bauträger) fordern eine Lockerung mit Hinweis auf den Einbruch im Wohnbau.[5]

    Praktische Auswirkungen

    Seit Inkrafttreten der KIM-V ist das Volumen privater Wohnbaukredite in Österreich deutlich zurückgegangen. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) berichtete 2023 von einem Rückgang neu vergebener Wohnbaufinanzierungen um über 50 % gegenüber 2022.[2] Für Käufer bedeutet die KIM-V: ohne nennenswerte Eigenmittel ist eine Finanzierung kaum mehr möglich; junge Familien und Erstkäufer sind besonders betroffen. Banken bieten zunehmend Kombilösungen mit Bauspardarlehen, Förderkrediten der Bundesländer (Wohnbauförderung) oder Eltern-Bürgschaften an, um die Quoten zu erfüllen.

    Einzelnachweise

    1. Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V), BGBl. II Nr. 280/2022 idgF (RIS)
    2. Oesterreichische Nationalbank, Finanzmarktstabilitätsbericht 45/46 – Wohnimmobilienkredite (OeNB)
    3. FMA, FAQ zur Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (Finanzmarktaufsicht)
    4. Novelle der KIM-V 2023, BGBl. II Nr. 175/2023 (RIS)
    5. WKO Fachverband Finanzdienstleister, Stellungnahme zur Evaluierung der KIM-V 2024 (Wirtschaftskammer Österreich)

    Siehe auch

    Kategorien: Bankrecht | Finanzierung | Aufsichtsrecht

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