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    Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

    Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) regelt die Organisation und Tätigkeit gemeinnütziger Bauvereinigungen in Österreich sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mieter.

    Definition und Inhalt

    Das WGG, BGBl. Nr. 139/1979, bildet die rechtliche Grundlage für gemeinnützige Bauvereinigungen (Genossenschaften und Kapitalgesellschaften), die Wohnraum errichten und verwalten.[1] Es enthält Regelungen zu:

    • Gründung und Organisation gemeinnütziger Bauvereinigungen
    • Kostendeckende Mietzinsbildung (Kostenmiete)
    • Finanzierungsbeiträge der Mieter
    • Kaufoption für Mieter
    • Aufsicht durch die Landesregierung

    Grundsätze

    Gemeinnützige Bauvereinigungen unterliegen besonderen Grundsätzen:[2]

    • Kostendeckungsprinzip (keine Gewinnerzielung)
    • Vermögensbindung (Vermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden)
    • Geschäftskreisbeschränkung (nur wohnungswirtschaftliche Tätigkeiten)
    • Revisionspflicht (regelmäßige Prüfung durch den Revisionsverband)

    Bedeutung für den Wohnungsmarkt

    Das WGG ist ein zentraler Pfeiler der österreichischen Wohnungspolitik:

    • Ca. 900.000 Wohnungen in Österreich werden von gemeinnützigen Bauvereinigungen verwaltet
    • Das entspricht etwa 24 % aller Hauptwohnsitzwohnungen
    • Die Mieten liegen durchschnittlich 20–40 % unter dem privaten Marktmietzins
    • Gemeinnützige Bauvereinigungen sind u. a. BUWOG (ehem.), ÖSW, Neue Heimat, WBV-GPA

    Kostenmiete vs. Marktmiete:

    Im gemeinnützigen Wohnbau gilt das Prinzip der Kostenmiete: Der Mietzins darf nur die tatsächlichen Kosten (Finanzierung, Verwaltung, Erhaltung) decken – eine Gewinnerzielung ist nicht zulässig.[1]

    Einzelnachweise

    1. WGG, BGBl. Nr. 139/1979 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (RIS)
    2. §§ 1-7 WGG – Grundsätze der Gemeinnützigkeit (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Wohnrecht | Gemeinnütziger Wohnbau | Gesetze

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