Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) regelt die Organisation und Tätigkeit gemeinnütziger Bauvereinigungen in Österreich sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mieter.
Inhaltsverzeichnis
Definition und Inhalt
Das WGG, BGBl. Nr. 139/1979, bildet die rechtliche Grundlage für gemeinnützige Bauvereinigungen (Genossenschaften und Kapitalgesellschaften), die Wohnraum errichten und verwalten.[1] Es enthält Regelungen zu:
- Gründung und Organisation gemeinnütziger Bauvereinigungen
- Kostendeckende Mietzinsbildung (Kostenmiete)
- Finanzierungsbeiträge der Mieter
- Kaufoption für Mieter
- Aufsicht durch die Landesregierung
Grundsätze
Gemeinnützige Bauvereinigungen unterliegen besonderen Grundsätzen:[2]
- Kostendeckungsprinzip (keine Gewinnerzielung)
- Vermögensbindung (Vermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden)
- Geschäftskreisbeschränkung (nur wohnungswirtschaftliche Tätigkeiten)
- Revisionspflicht (regelmäßige Prüfung durch den Revisionsverband)
Bedeutung für den Wohnungsmarkt
Das WGG ist ein zentraler Pfeiler der österreichischen Wohnungspolitik:
- Ca. 900.000 Wohnungen in Österreich werden von gemeinnützigen Bauvereinigungen verwaltet
- Das entspricht etwa 24 % aller Hauptwohnsitzwohnungen
- Die Mieten liegen durchschnittlich 20–40 % unter dem privaten Marktmietzins
- Gemeinnützige Bauvereinigungen sind u. a. BUWOG (ehem.), ÖSW, Neue Heimat, WBV-GPA
Kostenmiete vs. Marktmiete:
Im gemeinnützigen Wohnbau gilt das Prinzip der Kostenmiete: Der Mietzins darf nur die tatsächlichen Kosten (Finanzierung, Verwaltung, Erhaltung) decken – eine Gewinnerzielung ist nicht zulässig.[1]
