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    Befristung (Mietvertrag)

    Die Befristung eines Mietvertrags bedeutet, dass das Mietverhältnis für eine bestimmte Dauer abgeschlossen wird und nach Ablauf dieser Zeit automatisch endet.

    Definition

    Eine Befristung liegt vor, wenn im Mietvertrag ein bestimmter Endtermin oder eine bestimmte Mietdauer vereinbart wird. Im Vollanwendungsbereich des MRG muss eine Befristung mindestens drei Jahre betragen.[1]

    Gesetzliche Regelungen

    Gemäß § 29 Abs. 1 Z 3 MRG sind befristete Mietverträge nur dann wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und die Mindestdauer von drei Jahren einhalten.[2]

    Der Mieter hat das Recht, einen befristeten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufzulösen. Der Vermieter hat dieses Recht grundsätzlich nicht.

    Bei Verlängerung eines befristeten Mietvertrags muss die Verlängerung wiederum mindestens drei Jahre betragen, andernfalls gilt der Vertrag als unbefristet.

    Befristungsabschlag

    Im Vollanwendungsbereich des MRG ist bei befristeten Mietverträgen ein Abschlag von 25 % auf den Richtwertmietzins vorzunehmen.[3] Dieser sogenannte Befristungsabschlag soll den Nachteil der Mieterin bzw. des Mieters durch die zeitliche Begrenzung ausgleichen.

    Einzelnachweise

    1. § 29 Abs. 1 Z 3 MRG, BGBl. Nr. 520/1981 (RIS)
    2. OGH 5 Ob 150/15s – Schriftformerfordernis bei Befristung (RIS)
    3. § 16 Abs. 7 MRG – Befristungsabschlag (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Mietrecht | Vertragsrecht

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