Die freie Immobilien-Enzyklopädie für Österreich

    Kündigung (Mietvertrag)

    Die Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Mietvertrags durch den Mieterinnen und Mieter oder den Vermieter unter Einhaltung bestimmter Fristen und Voraussetzungen.

    Kündigung durch den Mieter

    Der Mieter kann einen unbefristeten Mietvertrag grundsätzlich jederzeit unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.[1] Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

    Bei befristeten Mietverträgen kann der Mieter nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündigen (siehe Befristung).

    Kündigung durch den Vermieter

    Im Vollanwendungsbereich des MRG kann der Vermieter nur aus bestimmten, in § 30 Abs. 2 MRG taxativ aufgezählten wichtigen Gründen kündigen:[2]

    • Qualifizierter Mietzinsrückstand
    • Erheblich nachteiliger Gebrauch
    • Gänzliche Weitergabe des Mietgegenstands ohne dringendes Wohnbedürfnis
    • Nichtbenützung der Wohnung
    • Eigenbedarf des Vermieters
    • Abbruchsabsicht

    Die Kündigung muss gerichtlich erfolgen und der Mieterin bzw. dem Mieter zugestellt werden.

    Form und Fristen

    Für die Kündigung eines Mietvertrags gelten im MRG strenge Formvorschriften:

    Kündigung durch die Vermieterin bzw. den Vermieter:

    • Muss gerichtlich eingebracht werden (§ 33 MRG)
    • Muss den Kündigungsgrund anführen (§ 30 Abs 2 MRG)
    • Kündigungsfrist: Zum Ende des nächsten Kalenderviertels (Quartalsende)
    • Die Mieterin bzw. der Mieter kann innerhalb von 4 Wochen Einwendungen erheben

    Kündigung durch die Mieterin bzw. den Mieter:

    • Kann formfrei erfolgen (schriftlich empfohlen)
    • Kein Grund erforderlich
    • Kündigungsfrist: 1 Monat zum Monatsletzten (sofern vertraglich nichts anderes vereinbart)
    • Bei befristeten Verträgen: Nach dem 1. Jahr jederzeit mit 3-monatiger Frist

    Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist bei besonders schwerwiegenden Gründen möglich (z. B. Gesundheitsgefährdung).[1]

    Einzelnachweise

    1. § 1116 ABGB – Aufkündigung (RIS)
    2. § 30 Abs. 2 MRG – Wichtige Gründe der Kündigung (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Mietrecht | Vertragsrecht

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