Richtwertmietzins
Der Richtwertmietzins ist ein gesetzlich festgelegter Basismietzins pro Quadratmeter für Altbauwohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Der Richtwertmietzins bildet die Obergrenze für den zulässigen Hauptmietzins bei Altbauwohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG.[1] Er wird für jedes Bundesland gesondert festgelegt und alle zwei Jahre per Verordnung angepasst.
Berechnung und Zu-/Abschläge
Der Richtwert ist ein Ausgangswert pro Quadratmeter Nutzfläche für eine Normwohnung der Ausstattungskategorie A. Von diesem Ausgangswert werden Zu- und Abschläge berechnet für:[2]
- Lage innerhalb des Gebäudes (Stockwerk, Ausrichtung)
- Ausstattung und Erhaltungszustand
- Lagezuschlag oder -abschlag
- Größe der Wohnung
Die aktuellen Richtwerte (Stand 2024) variieren stark zwischen den Bundesländern, wobei Wien und Vorarlberg die höchsten Werte aufweisen.
Richtwerte nach Bundesländern
Die aktuellen Richtwerte (Stand April 2024) pro Quadratmeter und Monat betragen:
- Wien: 6,67 €
- Niederösterreich: 6,85 €
- Burgenland: 5,80 €
- Oberösterreich: 7,23 €
- Salzburg: 9,22 €
- Steiermark: 9,14 €
- Kärnten: 7,58 €
- Tirol: 8,14 €
- Vorarlberg: 10,25 €
Diese Werte gelten als Ausgangswert für eine Normwohnung der Kategorie A. Die tatsächliche Miete ergibt sich nach Anwendung der Zu- und Abschläge für Lage, Ausstattung, Zustand und Größe.[1]
Lagezuschlag
Der Lagezuschlag ist der in der Praxis wichtigste Zuschlag zum Richtwert. Er darf nur verrechnet werden, wenn die Wohnung in einer überdurchschnittlichen Lage liegt (keine sog. Gründerzeitviertel-Normallage).
Die Berechnung des Lagezuschlags orientiert sich an:
- Grundkostenanteilen vergleichbarer, freifinanzierter Neubauten in der Umgebung
- Verkehrsanbindung und Infrastruktur
- Grünflächen und Erholungsgebiete
- Ruf und Image des Viertels
Der Lagezuschlag ist einer der häufigsten Streitpunkte bei der Schlichtungsstelle und Gegenstand zahlreicher OGH-Entscheidungen.[2]
Einzelnachweise
- Richtwertgesetz (RichtWG), BGBl. Nr. 800/1993 idF BGBl. I Nr. 68/2023 (RIS)
- § 16 Abs 2–4 MRG – Richtwertmietzins (RIS)
