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    Energieausweis

    Der Energieausweis ist ein verpflichtendes Dokument, das die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes nachweist. Er ist beim Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden vorzulegen und in einschlägigen Inseraten anzugeben (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012).

    Definition und Rechtsgrundlagen

    Der Energieausweis ist eine standardisierte Dokumentation der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder Gebäudeteils nach OIB-Richtlinie 6 und der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD).[1] Er enthält Kennwerte zum Heizwärmebedarf (HWB), Warmwasserwärmebedarf (WWWB), Heiztechnikenergiebedarf (HTEB), Endenergiebedarf (EEB), Primärenergiebedarf (PEB) und CO₂-Emissionen. Die Vorlagepflicht ist im Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) geregelt.[2]

    Pflicht zur Vorlage

    Gemäß § 4 EAVG 2012 hat der Verkäufer/Bestandgeber/Verpächter dem Käufer/Mieter/Pächter:[2]

    • rechtzeitig vor Vertragsabschluss den Energieausweis vorzulegen
    • bei Vertragsabschluss eine Kopie auszuhändigen

    Der Energieausweis ist 10 Jahre ab Ausstellung gültig (§ 6 EAVG). Bei Verstoß gilt nicht etwa der Vertrag als nichtig, sondern der Käufer/Mieter kann sich auf die gesetzlich geschuldete Mindestqualität berufen (HWB ≤ Anforderungswert nach OIB) und Gewährleistung geltend machen.

    Pflicht in Inseraten

    § 3 EAVG 2012 verpflichtet zur Angabe von Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) in jedem öffentlich geschalteten Verkaufs- oder Vermietungsinserat.[3] Dies gilt für Print, Online (z. B. willhaben, ImmoScout24), Social Media und Aushänge. Verstöße sind eine Verwaltungsübertretung und können mit Geldstrafe bis 1.450 EUR geahndet werden.

    Energieeffizienzklassen

    Der Energieausweis weist Gebäude in Klassen von A++ bis G aus, basierend auf dem Heizwärmebedarf in kWh/(m²·a) bezogen auf das Referenzklima:[4]

    • A++: ≤ 10 (Passivhaus)
    • A+: ≤ 15
    • A: ≤ 25
    • B: ≤ 50
    • C: ≤ 100
    • D: ≤ 150
    • E: ≤ 200
    • F: ≤ 250
    • G: > 250

    Neubauten müssen heute mindestens Klasse A erreichen (OIB-Richtlinie 6, Stand 2023). Sanierungsempfehlungen sind verpflichtend Teil des Ausweises.

    Ausstellung und Kosten

    Der Energieausweis darf nur von befugten Sachverständigen ausgestellt werden – das sind insbesondere Ziviltechniker (Architekten, Bauingenieure), gewerbliche Energieausweisersteller oder staatlich befugte technische Büros.[5] Die Berechnung erfolgt nach OIB-Richtlinie 6 mit zugelassener Software.

    Kosten in der Praxis:

    • Wohnung: 150–400 EUR
    • Einfamilienhaus: 400–700 EUR
    • Mehrfamilienhaus: ab 700 EUR (abhängig von Größe und Komplexität)

    In Wien sind im Rahmen der Sanierungsförderung zum Teil Förderungen für die Erstellung möglich. Energieausweise von Mehrwohnungshäusern können von einzelnen Wohnungseigentümern angefordert oder über die Hausverwaltung bestellt werden.

    Einzelnachweise

    1. Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) (EUR-Lex)
    2. Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012 idgF (RIS)
    3. § 3 EAVG 2012 – Pflichtangaben in Inseraten (RIS)
    4. OIB-Richtlinie 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe 2023 (Österreichisches Institut für Bautechnik)
    5. WKO Fachverband Ingenieurbüros, Information zum Energieausweis (Wirtschaftskammer Österreich)

    Siehe auch

    Kategorien: Energierecht | Immobilienverkauf | Bauphysik

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