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    Zweitwohnsitzabgabe

    Die Zweitwohnsitzabgabe ist eine landesgesetzliche Abgabe auf nicht hauptwohnsitzlich genutzte Wohnungen. Sie soll die Belastung von Tourismusgemeinden reduzieren und den ständig genutzten Wohnraum schützen. Maßgebliche Regelungen bestehen v. a. in Tirol, Salzburg, Kärnten und Vorarlberg.

    Definition und Abgrenzung

    Die Zweitwohnsitzabgabe (auch Freizeitwohnsitzabgabe) ist eine landesgesetzliche Abgabe auf Wohnungen, die nicht als Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber regelmäßig zu Erholungs- oder Freizeitzwecken genutzt werden.[1] Sie ist von der Leerstandsabgabe (für nicht genutzte Wohnungen) und von der allgemeinen Grundsteuer zu unterscheiden. Die Kompetenzgrundlage liegt im § 8 Abs 5 lit b F-VG (Abgabenfindungsrecht der Länder).

    Tirol – Vorreiter mit hohen Sätzen

    Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sieht abgestufte Sätze nach Wohnungsgröße vor (Stand 2024):[2]

    • bis 30 m²: 240 EUR/Jahr
    • 31–60 m²: 480 EUR/Jahr
    • 61–90 m²: 840 EUR/Jahr
    • 91–150 m²: 1.200 EUR/Jahr
    • über 150 m²: 2.280 EUR/Jahr

    Gemeinden können diese Sätze um bis zu 25 % erhöhen. Die Anmeldung als Freizeitwohnsitz ist in Tirol streng reglementiert (Tiroler Raumordnungsgesetz); illegale Freizeitwohnsitze drohen Strafen bis 40.000 EUR.

    Salzburg

    Das Salzburger Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (in Kraft seit 2023) sieht je nach Wohnungsgröße und Gemeinde Sätze von rund 1.000 bis 4.500 EUR pro Jahr vor.[3] Die Salzburger Landesregierung verbindet die Abgabe mit dem Zweitwohnsitz-Stopp im Raumordnungsgesetz und einer Meldepflicht über das Zweitwohnsitzregister.

    Kärnten, Vorarlberg, Steiermark

    Kärnten hat eine Nebenwohnsitzabgabe (oft an die Tourismusabgabe gekoppelt). Vorarlberg kennt eine Freizeitwohnsitzabgabe v. a. in den Tourismusgemeinden des Bregenzerwalds und im Montafon. Die Steiermark hat 2022 eine kombinierte Leerstands- und Zweitwohnsitzabgabe eingeführt; Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und das Burgenland haben bislang keine flächendeckende Zweitwohnsitzabgabe.[4]

    Praxis und Befreiungen

    Befreiungen bestehen typischerweise für: dienstlich notwendige Zweitwohnsitze, Wohnungen für berufliche Ausbildung (Studenten), Pflegefälle und nachweisliche Hauptwohnsitzbegründung mit Übergangsfrist.[5] Die Eigentümer trifft eine Anzeige- und Mitwirkungspflicht; verschwiegene Zweitwohnsitze können nachträglich für mehrere Jahre besteuert und mit Verwaltungsstrafen belegt werden.

    Einzelnachweise

    1. Übersicht Zweitwohnsitzregelungen der Bundesländer (Help.gv.at)
    2. Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl. Tirol (Land Tirol)
    3. Salzburger Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz 2023 (Land Salzburg)
    4. WKO Fachverband Immobilien- und Vermögenstreuhänder, Übersicht Landesabgaben (WKO)
    5. VfGH G 150/2020 – Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabe (Verfassungsgerichtshof)

    Siehe auch

    Kategorien: Steuerrecht | Landesrecht | Wohnpolitik

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