Alleineigentum
Alleineigentum bedeutet, dass eine einzige Person das uneingeschränkte Eigentumsrecht an einer Sache – etwa einer Liegenschaft – innehat. Im Gegensatz zum Miteigentum hat der Alleineigentümer die volle Verfügungsgewalt über die Liegenschaft.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Alleineigentum liegt vor, wenn eine Liegenschaft oder Sache im ausschließlichen Eigentum einer einzigen natürlichen oder juristischen Person steht. Die Alleineigentümerin oder der Alleineigentümer kann frei über die Sache verfügen – sie nutzen, veräußern, belasten oder vermieten.[1]
Abgrenzung zum Miteigentum
Im Gegensatz zum Miteigentum, bei dem mehrere Personen ideelle Anteile halten, konzentriert sich beim Alleineigentum das gesamte Verfügungsrecht auf eine Person. Im Grundbuch wird Alleineigentum durch die Eintragung einer einzigen Person im B-Blatt (Eigentumsblatt) dokumentiert.
Bei Ehepaaren ist es in Österreich üblich, dass Liegenschaften entweder im Alleineigentum einer Partnerin oder eines Partners stehen oder als Miteigentum (z. B. je zur Hälfte) eingetragen werden.[2]
Einzelnachweise
- §§ 353 ff. ABGB, Eigentumsrecht (RIS)
- Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, 15. Auflage (Manz Verlag)
