Miteigentum
Miteigentum bezeichnet das gemeinsame Eigentum mehrerer Personen an einer Sache – im Immobilienbereich insbesondere an einer Liegenschaft – wobei jede Person einen ideellen Anteil hält.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Miteigentum (auch: Miteigentum nach ideellen Anteilen) liegt vor, wenn eine Sache mehreren Personen gemeinschaftlich gehört. Jede Miteigentümerin bzw. jeder Miteigentümer hält einen ideellen (rechnerischen) Anteil an der gesamten Sache, nicht an einem bestimmten physischen Teil. Rechtsgrundlage sind die §§ 825 ff. ABGB.[1]
Verwaltung und Verfügung
Für die Verwaltung des Miteigentums gelten folgende Regeln:
- Ordentliche Verwaltung: Beschluss mit einfacher Mehrheit (nach Anteilen)
- Wichtige Veränderungen: Zustimmung aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer
- Verfügung über den eigenen Anteil: Jede Person kann ihren Anteil frei veräußern, belasten oder vererben
- Teilungsanspruch: Jede Miteigentümerin bzw. jeder Miteigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (Teilungsklage)
Beim Erwerb von Wohnungseigentum wird das schlichte Miteigentum durch die Zuordnung konkreter Wohneinheiten ergänzt.[2]
Einzelnachweise
- §§ 825 ff. ABGB, Gemeinschaft des Eigentums (RIS)
- Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II, 15. Auflage (Manz Verlag)
