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    Baurecht (auf fremdem Grund)

    Das Baurecht ist ein dingliches Recht, ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden zu errichten und zu nutzen – geregelt im Baurechtsgesetz 1912. In Österreich wird das Baurecht im Baurechtsgesetz von 1912 geregelt und kann für eine Dauer von 10 bis 100 Jahren bestellt werden.

    Definition

    Das Baurecht gemäß dem Baurechtsgesetz (BauRG) 1912 berechtigt den Bauberechtigten, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen. Es handelt sich um ein dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht, das im Grundbuch eingetragen wird.[1]

    Rahmenbedingungen

    Wesentliche Merkmale:

    • Mindestdauer: 10 Jahre
    • Maximaldauer: 100 Jahre
    • Baurechtszins: Regelmäßiges Entgelt an den Grundeigentümer
    • Heimfall: Nach Ablauf fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer, Entschädigungsanspruch des Bauberechtigten

    Das Baurecht wird auf einer eigenen Baurechtseinlage im Grundbuch eingetragen und kann mit Hypotheken belastet werden.[2]

    Einzelnachweise

    1. Baurechtsgesetz (BauRG), RGBl. Nr. 86/1912 idgF (RIS)
    2. Klang, Kommentar zum ABGB, Baurecht (Manz Verlag)

    Siehe auch

    Kategorien: Sachenrecht | Liegenschaftsrecht

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