Hypothek
Die Hypothek ist ein Pfandrecht an einer Liegenschaft zur Sicherung einer Forderung, das im Grundbuch eingetragen wird. Sie dient der Bank als Sicherheit und wird im Grundbuch eingetragen. Bei Zahlungsausfall kann die Bank die Immobilie verwerten.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Die Hypothek ist ein Pfandrecht an einer unbeweglichen Sache (Liegenschaft), das zur Sicherung einer Geldforderung dient.[1] Sie wird im C-Blatt (Lastenblatt) des Grundbuchs eingetragen und gibt dem Gläubiger das Recht, bei Nichtzahlung der gesicherten Forderung die Liegenschaft verwerten zu lassen.
Arten der Hypothek
Im österreichischen Recht unterscheidet man:[2]
Vertragshypothek: Wird durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bestellt, häufig im Zusammenhang mit einem Immobilienkredit.
Zwangshypothek: Wird aufgrund eines gerichtlichen Titels (Urteil, Exekutionsbewilligung) eingetragen.
Höchstbetragshypothek: Sichert Forderungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, auch zukünftige oder bedingte Forderungen. Besonders bei Kreditlinien üblich.
Simultanhypothek: Belastet mehrere Liegenschaften gleichzeitig für dieselbe Forderung.
Höchstbetragshypothek
In der Praxis wird bei Immobilienkrediten meist eine Höchstbetragshypothek eingetragen. Dabei wird nicht der exakte Kreditbetrag, sondern ein Höchstbetrag ins Grundbuch eingetragen, der typischerweise 120–130 % der Kreditsumme beträgt.
Die Höchstbetragshypothek deckt damit auch:
- Kreditzinsen
- Verzugszinsen
- Kosten der Betreibung und Einbringung
Der Vorteil: Spätere Aufstockungen des Kredits bis zum Höchstbetrag erfordern keine neue Eintragungsgebühr.
Löschung der Hypothek
Nach vollständiger Rückzahlung des Kredits muss die Hypothek aktiv aus dem Grundbuch gelöscht werden:
- Die Bank stellt eine Löschungsquittung aus
- Die Löschungsquittung muss beglaubigt sein
- Ein Antrag auf Löschung wird beim Bezirksgericht gestellt
- Das Gericht löscht den Eintrag im C-Blatt des Grundbuchs
Die Löschungsgebühr beträgt ca. 25–30 €. Manche Eigentümerinnen und Eigentümer lassen die Hypothek bewusst stehen, um den Rang für eine spätere Finanzierung zu sichern.
Einzelnachweise
- §§ 447 ff ABGB – Pfandrecht an unbeweglichen Sachen (RIS)
- Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band II, 14. Auflage, Manz Verlag, 2023 (Manz Verlag)
