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    Betriebskostenabrechnung

    Die Betriebskostenabrechnung ist die jährliche Abrechnung der auf die Mieterinnen und Mieter entfallenden Betriebskosten einer Liegenschaft durch den Vermieter oder die Hausverwaltung.

    Definition und Pflicht

    Die Betriebskostenabrechnung ist die jährliche Aufstellung aller gemäß § 21 MRG umlegbaren Betriebskosten. Der Vermieter oder die Hausverwaltung muss diese bis spätestens 30. Juni des Folgejahres vorlegen.[1]

    Einsichtsrecht und Überprüfung

    Jede Mieterin und jede Mieterin und jeder Mieter hat das Recht, die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege einzusehen und Kopien anzufertigen.[2] Bei Unstimmigkeiten kann der Mieter die Abrechnung bei der Schlichtungsstelle oder beim Bezirksgericht überprüfen lassen.

    Häufige Fehlerquellen sind:

    • Umlage nicht umlegbarer Kosten (z. B. Reparaturen)
    • Falscher Verteilungsschlüssel
    • Fehlende oder unvollständige Belege

    Prüfung und Einspruch

    Mieterinnen und Mieter sollten die Betriebskostenabrechnung sorgfältig prüfen:

    Häufige Fehler:

    • Nicht umlagefähige Kosten (z. B. Instandhaltung) als Betriebskosten verrechnet
    • Falsche Aufteilung (Nutzfläche nicht korrekt berechnet)
    • Fehlende oder verspätete Abrechnung (Frist: 30. Juni des Folgejahres)
    • Versicherungsprämien über dem angemessenen Niveau

    Prüfungsschritte:

    1. Vergleich mit Vorjahresabrechnung – auffällige Steigerungen hinterfragen
    2. Belegeinsicht verlangen (Recht gem. § 21 Abs 3 MRG)
    3. Bei Zweifeln: Beratung durch Mietervereinigung oder Arbeiterkammer
    4. Anfechtung bei der Schlichtungsstelle innerhalb der Verjährungsfrist (3 Jahre)[1]

    Einzelnachweise

    1. § 21 Abs. 3 MRG – Abrechnungsfrist (RIS)
    2. § 21 Abs. 5 MRG – Einsichtsrecht der Mieter (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Mietrecht | Betriebskosten

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