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    Denkmalschutz

    Der Denkmalschutz dient der Erhaltung und dem Schutz von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Objekten in Österreich und wird durch das Denkmalschutzgesetz geregelt.

    Definition und Rechtsgrundlage

    Der Denkmalschutz in Österreich ist im Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, geregelt und fällt in die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes (BDA).[1] Ein Denkmal im Sinne des Gesetzes ist jedes von Menschen geschaffene unbewegliche oder bewegliche Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung.

    Der Denkmalschutz wird durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes oder kraft gesetzlicher Vermutung (bei Objekten im Eigentum bestimmter Körperschaften) begründet.

    Auswirkungen auf Immobilien

    Für denkmalgeschützte Immobilien gelten besondere Einschränkungen:[2]

    • Jede Veränderung (Umbau, Sanierung, Abriss) bedarf der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes
    • Die Substanz und das Erscheinungsbild müssen erhalten werden
    • Spezielle Baumaterialien und -techniken können vorgeschrieben werden
    • Die Kosten für denkmalgerechte Sanierung sind oft höher

    Als Ausgleich gibt es steuerliche Begünstigungen: Sanierungskosten für denkmalgeschützte Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen beschleunigt steuerlich abgesetzt werden.[3]

    Auswirkungen auf Immobiliengeschäfte

    Der Denkmalschutz hat erhebliche Auswirkungen auf Immobilientransaktionen und -projekte:

    • Bewilligungspflicht: Jede bauliche Veränderung erfordert die Bewilligung des Bundesdenkmalamts (BDA)
    • Kosten: Sanierungskosten denkmalgeschützter Gebäude liegen oft 20–50 % über normaler Sanierung
    • Förderungen: Zuschüsse des BDA und steuerliche Begünstigungen (beschleunigte AfA über 10 statt 67 Jahre)
    • Wertauswirkung: Denkmalschutz kann wertmindernd (Einschränkungen) oder wertsteigernd (Exklusivität, Förderungen) wirken
    • Due Diligence: Prüfung des Denkmalschutzstatus ist ein wichtiger Bestandteil der Kaufprüfung

    Besonders relevant ist der Denkmalschutz bei Gründerzeit-Zinshäusern in Wien und Graz.[1]

    Einzelnachweise

    1. Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 92/2013 (RIS)
    2. § 4 DMSG – Veränderungsverbot (RIS)
    3. § 28 Abs. 3 EStG – Absetzung für Herstellungsaufwendungen bei Denkmälern (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Baurecht | Denkmalschutz | Kultur

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