Die freie Immobilien-Enzyklopädie für Österreich

    Fruchtgenussrecht

    Das Fruchtgenussrecht (Nießbrauch) ist eine persönliche Dienstbarkeit, die dem Berechtigten das Recht einräumt, eine Sache unter Schonung der Substanz zu nutzen und die Früchte daraus zu ziehen.

    Definition

    Das Fruchtgenussrecht (auch Nießbrauch oder Usufructus genannt) ist gemäß §§ 509 ff ABGB das Recht, eine fremde Sache ohne Einschränkung – jedoch unter Schonung der Substanz – zu gebrauchen und die Früchte daraus zu ziehen.[1] Bei Liegenschaften bedeutet dies, dass der Fruchtgenussberechtigte die Immobilie selbst bewohnen oder vermieten darf.

    Steuerrechtliche Aspekte

    Der Fruchtgenussberechtigte muss Mieteinnahmen versteuern und kann Werbungskosten geltend machen. Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechts kann Grunderwerbsteuer anfallen, wenn es entgeltlich eingeräumt wird.[2] Der Wert des Fruchtgenussrechts berechnet sich nach dem kapitalisierten Jahreswert (Barwert der künftigen Erträge).

    Arten des Fruchtgenussrechts

    Man unterscheidet verschiedene Formen des Fruchtgenussrechts:

    • Gesetzlicher Fruchtgenuss: Z. B. das Fruchtgenussrecht der Eltern am Vermögen minderjähriger Kinder
    • Vertraglicher Fruchtgenuss: Durch Vertrag (z. B. Schenkung mit Fruchtgenussvorbehalt) eingeräumt
    • Letztwilliger Fruchtgenuss: Durch Testament oder Vermächtnis angeordnet

    Im Immobilienbereich wird der vertragliche Fruchtgenuss am häufigsten eingesetzt, insbesondere bei der vorweggenommenen Erbfolge: Die Eltern übertragen die Liegenschaft an die Kinder, behalten sich aber den Fruchtgenuss (Wohn- und Mieteinnahmenrecht) vor.[1]

    Steuerliche Behandlung

    Die steuerliche Behandlung des Fruchtgenussrechts ist komplex:

    • Einkünfte: Die Fruchtnießerin bzw. der Fruchtnießer erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG)
    • Abschreibung: Die AfA steht grundsätzlich der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zu, nicht der Fruchtnießerin bzw. dem Fruchtnießer
    • Grunderwerbsteuer: Die Einräumung eines Fruchtgenussrechts kann grunderwerbsteuerpflichtig sein
    • Bewertung: Der Wert des Fruchtgenussrechts wird nach dem Bewertungsgesetz kapitalisiert (abhängig von Alter und statistischer Lebenserwartung)

    Eine sorgfältige steuerliche Planung ist bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechts dringend empfohlen.

    Einzelnachweise

    1. ABGB §§ 509–520: Fruchtgenussrecht (RIS)
    2. Einkommensteuergesetz (EStG), § 2: Einkunftsarten (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Sachenrecht | Liegenschaftsrecht | Steuerrecht

    Diese Website verwendet Cookies, um die Nutzung zu analysieren (Google Analytics). Weitere Informationen findest du in unserer Datenschutzerklärung.