Dienstbarkeit
Eine Dienstbarkeit (Servitut) ist ein beschränktes dingliches Recht, das dem Berechtigten die Nutzung eines fremden Grundstücks in bestimmter Weise erlaubt oder dem Eigentümer bestimmte Handlungen untersagt.
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Definition
Die Dienstbarkeit (auch Servitut genannt) ist ein beschränktes dingliches Recht gemäß §§ 472 ff ABGB. Sie berechtigt eine Person oder den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks, das belastete Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen oder vom Eigentümer zu verlangen, bestimmte Handlungen zu unterlassen.[1] Dienstbarkeiten werden im Lastenblatt des Grundbuchs eingetragen.
Arten von Dienstbarkeiten
Man unterscheidet:
Grunddienstbarkeiten (Prädialservituten)
Diese sind mit einem herrschenden Grundstück verbunden und gehen bei Eigentumsübertragung auf den neuen Eigentümer über. Beispiele:
- Wegerecht
- Leitungsrecht (Wasser, Strom, Gas)
- Lichtrecht
Persönliche Dienstbarkeiten (Personalservituten)
Diese stehen einer bestimmten Person zu:
- Fruchtgenussrecht (Nießbrauch)
- Wohnrecht
- Gebrauchsrecht
Entstehung und Löschung
Dienstbarkeiten entstehen durch:
- Vertrag und Grundbucheintragung
- Ersitzung (30 Jahre gutgläubiger Besitz)
- Richterspruch
Sie erlöschen durch:
Einzelnachweise
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 472–530 (RIS)
- Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band I, 14. Auflage, Manz Verlag 2022 (Manz Verlag)
