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    Dienstbarkeit

    Eine Dienstbarkeit (Servitut) ist ein beschränktes dingliches Recht, das dem Berechtigten die Nutzung eines fremden Grundstücks in bestimmter Weise erlaubt oder dem Eigentümer bestimmte Handlungen untersagt.

    Definition

    Die Dienstbarkeit (auch Servitut genannt) ist ein beschränktes dingliches Recht gemäß §§ 472 ff ABGB. Sie berechtigt eine Person oder den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks, das belastete Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen oder vom Eigentümer zu verlangen, bestimmte Handlungen zu unterlassen.[1] Dienstbarkeiten werden im Lastenblatt des Grundbuchs eingetragen.

    Arten von Dienstbarkeiten

    Man unterscheidet:

    Grunddienstbarkeiten (Prädialservituten)

    Diese sind mit einem herrschenden Grundstück verbunden und gehen bei Eigentumsübertragung auf den neuen Eigentümer über. Beispiele:

    • Wegerecht
    • Leitungsrecht (Wasser, Strom, Gas)
    • Lichtrecht

    Persönliche Dienstbarkeiten (Personalservituten)

    Diese stehen einer bestimmten Person zu:

    Entstehung und Löschung

    Dienstbarkeiten entstehen durch:

    Sie erlöschen durch:

    • Einvernehmliche Aufhebung und Löschung im Grundbuch
    • Zeitablauf
    • Vereinigung (Eigentümer beider Grundstücke wird dieselbe Person)
    • Nichtausübung über 30 Jahre[2]

    Einzelnachweise

    1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 472–530 (RIS)
    2. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band I, 14. Auflage, Manz Verlag 2022 (Manz Verlag)

    Siehe auch

    Kategorien: Sachenrecht | Grundbuchrecht | Liegenschaftsrecht

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