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    Wohnrecht

    Das Wohnrecht ist eine persönliche Dienstbarkeit, die dem Berechtigten das Recht einräumt, eine bestimmte Wohnung oder Teile eines Gebäudes unentgeltlich zu bewohnen.

    Definition

    Das Wohnrecht (Wohnungsgebrauchsrecht) ist eine persönliche Dienstbarkeit gemäß § 521 ABGB. Es berechtigt eine bestimmte Person, eine Wohnung oder Teile eines Gebäudes zu Wohnzwecken zu nutzen.[1] Das Wohnrecht wird im Lastenblatt des Grundbuchs eingetragen und ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

    Abgrenzung zum Fruchtgenussrecht

    Im Gegensatz zum Fruchtgenussrecht darf der Wohnberechtigte die Wohnung nur selbst bewohnen und nicht vermieten. Das Fruchtgenussrecht ist umfassender und erlaubt auch die Vermietung und Fruchtziehung.[2]

    Bedeutung in der Praxis

    Das Wohnrecht wird häufig im Rahmen von Schenkungen oder vorweggenommener Erbfolge vereinbart. Eltern übertragen beispielsweise ihre Liegenschaft an ihre Kinder und behalten sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Beim Immobilienkauf ist zu beachten, dass ein eingetragenes Wohnrecht den Wert der Liegenschaft erheblich mindert und den neuen Eigentümer bindet.[3]

    Einzelnachweise

    1. ABGB § 521: Wohnungsgebrauchsrecht (RIS)
    2. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band I, Manz Verlag 2022 (Manz Verlag)
    3. Wirtschaftskammer Österreich: Immobilienbewertung bei beschränkten dinglichen Rechten (WKO)

    Siehe auch

    Kategorien: Sachenrecht | Liegenschaftsrecht | Wohnrecht

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