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    Indexmieterhöhung

    Die Indexmieterhöhung ist die Anpassung des Mietzinses auf Basis einer vertraglichen Wertsicherungsklausel, die den Mietzins an den Verbraucherpreisindex (VPI) koppelt.

    Definition

    Die Indexmieterhöhung (auch: Indexanpassung oder Valorisierung) ist die Erhöhung des Mietzinses aufgrund einer im Mietvertrag vereinbarten Wertsicherungsklausel.[1] In Österreich wird der Mietzins üblicherweise an den Verbraucherpreisindex (VPI) der Statistik Austria gekoppelt. Die Erhöhung erfolgt automatisch oder auf Verlangen der Vermieterin bzw. des Vermieters.

    Voraussetzungen

    Damit eine Indexmieterhöhung zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:[1]

    1. Vertragliche Vereinbarung: Die Wertsicherungsklausel muss im Mietvertrag ausdrücklich enthalten sein
    2. Bestimmtheit: Der maßgebliche Index (z. B. VPI 2020) muss eindeutig festgelegt sein
    3. Anpassungsmodus: Zeitpunkt und Berechnungsmethode müssen definiert sein (z. B. jährlich, bei 5 %-Schwelle)
    4. Bekanntgabe: Die Vermieterin bzw. der Vermieter muss die Erhöhung schriftlich mitteilen
    5. Korrekte Berechnung: Die Berechnung muss nachvollziehbar und überprüfbar sein

    Berechnung der Indexmieterhöhung

    Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:[2]

    Neuer Mietzins = Alter Mietzins × (Neuer Indexstand ÷ Alter Indexstand)

    Beispiel:

    • Mietzins bei Vertragsabschluss: 800 €
    • VPI bei Vertragsabschluss: 105,0
    • Aktueller VPI: 112,4
    • Neuer Mietzins: 800 × (112,4 ÷ 105,0) = 856,38 €

    Der aktuelle VPI-Stand kann auf der Website der Statistik Austria abgerufen oder über den VPI-Rechner der Arbeiterkammer berechnet werden.

    Grenzen und Schutzbestimmungen

    Die Indexmieterhöhung unterliegt bestimmten Einschränkungen:[1]

    • Im Vollanwendungsbereich des MRG darf der erhöhte Mietzins den zulässigen Höchstmietzins (Richtwertmietzins oder Kategoriemietzins) nicht überschreiten
    • Die Erhöhung darf nur den Hauptmietzins betreffen – Betriebskosten werden separat abgerechnet
    • Rückwirkende Erhöhungen sind nur eingeschränkt möglich (max. 3 Jahre gem. § 16 Abs 9 MRG)
    • Bei befristeten Mietverträgen im Vollanwendungsbereich gilt der 25 %-Befristungsabschlag auch nach Indexanpassung

    Mieterinnen und Mieter können eine zu hohe Indexmieterhöhung bei der Schlichtungsstelle überprüfen lassen.

    Aktuelle Debatte: Inflation und Mietpreise

    Die hohe Inflation 2022/2023 hat die Indexmieterhöhung in den Fokus der öffentlichen Debatte gerückt:[2]

    • Der VPI stieg 2022 um 8,6 % und 2023 um 7,8 %, was zu entsprechend hohen Mieterhöhungen führte
    • Politische Forderungen nach einer temporären Deckelung der Indexanpassung
    • Diskussion über alternative Indizes (z. B. Wohnkostenindex statt VPI)
    • Mietpreisbremse: Temporäre gesetzliche Begrenzung der Richtwert- und Kategorieerhöhungen auf 5 % im Jahr 2024
    • Langfristige Reformdiskussion über das Mietrecht insgesamt

    Die Mietervereinigung und die Arbeiterkammer beraten Mieterinnen und Mieter kostenlos bei Fragen zur Indexmieterhöhung.

    Einzelnachweise

    1. § 16 Abs 6 und 9 Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981 (RIS)
    2. Statistik Austria, Verbraucherpreisindex – Jahresinflation 2022/2023 (Statistik Austria)

    Siehe auch

    Kategorien: Mietrecht | Wohnkosten

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