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    Maklervertrag

    Der Maklervertrag ist die vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen einem Auftraggeber und einem Immobilienmakler. Er regelt die Rechte und Pflichten beider Seiten, insbesondere die Provisionsansprüche und Laufzeit der Beauftragung.

    Definition

    Der Maklervertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Makler zur Vermittlung eines Geschäfts und der Auftraggeber bei Erfolg zur Zahlung einer Provision verpflichtet.[1] Er kann formfrei geschlossen werden – auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln.

    Arten des Maklervertrags

    Man unterscheidet:[2]

    • Schlichter Maklervertrag: Der Auftraggeber kann mehrere Makler gleichzeitig beauftragen
    • Alleinvermittlungsauftrag: Exklusivvermittlung durch einen Makler
    • Alleinverkaufsauftrag: Noch stärkere Bindung – der Makler erhält die Provision auch bei Eigenverkauf des Auftraggebers

    Beendigung und Folgen

    Der Maklervertrag kann auf verschiedene Arten enden:

    • Erfolg: Zustandekommen des vermittelten Vertrags – Provisionsanspruch entsteht
    • Zeitablauf: Bei befristeten Verträgen (insb. Alleinvermittlungsauftrag)
    • Kündigung: Jederzeit möglich bei schlichtem Maklervertrag
    • Rücktritt: Bei Pflichtverletzung des Maklers

    Nachvertraglicher Provisionsschutz:

    Der Provisionsanspruch kann auch nach Vertragsende bestehen, wenn das vermittelte Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist (ca. 3 Monate) nach Ende des Maklervertrags zustande kommt und auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführen ist.[1]

    Einzelnachweise

    1. § 1 Maklergesetz (MaklerG) – Definition (RIS)
    2. Stabentheiner, Maklerrecht, 3. Auflage, Manz Verlag, 2022 (Manz Verlag)

    Siehe auch

    Kategorien: Maklerrecht | Vertragsrecht

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