Alleinvermittlungsauftrag
Der Alleinvermittlungsauftrag ist ein Maklervertrag, bei dem der Auftraggeber sich verpflichtet, ausschließlich einen bestimmten Immobilienmakler mit der Vermittlung zu beauftragen.
Definition
Beim Alleinvermittlungsauftrag überträgt der Auftraggeber einem einzigen Immobilienmakler das exklusive Recht zur Vermittlung einer Immobilie.[1] Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler zu verstärkten Vermittlungsbemühungen. Der Auftraggeber darf während der Laufzeit keinen anderen Makler beauftragen.
Rechtliche Grundlagen
Der Alleinvermittlungsauftrag ist in § 14 MaklerG geregelt.[2] Wesentliche Punkte:
- Er muss befristet sein (maximal zulässige Dauer hängt von der Art des Geschäfts ab)
- Bei Wohnungsvermietungen beträgt die Höchstdauer 3 Monate
- Eine vorzeitige Auflösung ist bei Pflichtverletzung des Maklers möglich
- Verkauft der Auftraggeber selbst oder über einen anderen Makler, kann eine Schadenersatzpflicht entstehen
Vorteile und Nachteile
Der Alleinvermittlungsauftrag bietet Vor- und Nachteile für beide Seiten:
Vorteile für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber:
- Höheres Engagement des Maklers (garantierte Provision bei Erfolg)
- Professionelleres Marketing (Exposé, Inserate, Besichtigungsmanagement)
- Vermeidung von Mehrfachangeboten desselben Objekts
Nachteile:
- Bindung an einen einzigen Makler
- Provisionspflicht auch bei Eigenvermarktung (je nach Vertragsgestaltung)
- Befristung beachten (max. Bindungsdauer 6 Monate bei schlichten Alleinvermittlungsaufträgen)
Vorzeitiges Kündigungsrecht: Bei nachweisbarer Pflichtverletzung des Maklers kann der Alleinvermittlungsauftrag vorzeitig beendet werden (§ 14 MaklerG).[1]
Einzelnachweise
- § 14 Maklergesetz – Alleinvermittlungsauftrag (RIS)
- OGH 4 Ob 67/18v – Grenzen des Alleinvermittlungsauftrags (OGH)
