Die freie Immobilien-Enzyklopädie für Österreich

    Photovoltaik in der Eigentümergemeinschaft (WEG)

    Die Errichtung einer Photovoltaikanlage am Dach einer Wohnungseigentumsanlage ist seit der WEG-Novelle 2022 deutlich erleichtert. Privilegierte Maßnahmen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 erfordern keine Einstimmigkeit, sondern können durch einzelne Wohnungseigentümer realisiert werden, wenn die Miteigentümer nicht binnen 2 Monaten widersprechen.

    Rechtslage vor der WEG-Novelle 2022

    Vor der WEG-Novelle 2022 war die Errichtung einer PV-Anlage auf dem gemeinschaftlichen Dach einer Wohnungseigentumsanlage als 'Veränderung an allgemeinen Teilen' anzusehen und bedurfte gemäß § 16 Abs 2 WEG 2002 alter Fassung der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer oder eines Beschlusses der Mehrheit, der jedoch leicht angefochten werden konnte.[1] Diese Hürde war in der Praxis kaum überwindbar.

    WEG-Novelle 2022 – Privilegierte Änderungen

    Mit BGBl. I Nr. 222/2021 (Inkrafttreten 1.1.2022) wurde § 16 Abs 2 Z 2 WEG neu gefasst. Bestimmte Maßnahmen gelten nun als 'privilegierte Änderungen' und bedürfen keiner ausdrücklichen Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.[2] Dazu zählen u. a.:

    • Errichtung einer Photovoltaikanlage zum Eigenbedarf am Wohnobjekt
    • E-Ladestationen am eigenen Stellplatz
    • behindertengerechte Ausgestaltung
    • einbruchhemmende Türen
    • Beschattungsvorrichtungen

    Die übrigen Eigentümer haben 2 Monate Zeit, schriftlich zu widersprechen, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).

    Voraussetzungen für die PV-Privilegierung

    Damit die Privilegierung greift, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:[3]

    • die Maßnahme dient der Eigenbedarfsdeckung des Wohnungseigentümers (nicht primär kommerzieller Stromverkauf)
    • es werden keine schutzwürdigen Interessen anderer Eigentümer verletzt
    • die Maßnahme ist nach dem Stand der Technik fachgerecht ausgeführt
    • bauliche Anforderungen (Statik, Brandschutz, Optik bei denkmalgeschützten Objekten) bleiben gewahrt

    Die Errichtung einer gemeinschaftlichen PV-Anlage zugunsten aller Eigentümer fällt nicht unter die Privilegierung; dafür ist weiterhin ein Mehrheitsbeschluss erforderlich.

    Verfahren und Verständigung

    Der bauwillige Wohnungseigentümer hat alle übrigen Wohnungseigentümer schriftlich über die geplante Maßnahme zu informieren (mit Beschreibung von Lage, Größe, Anbringung, Auswirkungen).[2] Erfolgt binnen 2 Monaten kein begründeter Widerspruch, kann die Maßnahme umgesetzt werden. Im Streitfall entscheidet das Außerstreitgericht (Bezirksgericht) gemäß § 52 WEG.

    Mehrparteienanlagen, Mietshäuser und Förderungen

    Für Mietshäuser bleibt die Errichtung einer PV-Anlage Sache des Eigentümers; Mieter können nur über § 9 MRG (wesentliche Veränderungen) Beleuchtungs- oder Lademaßnahmen verlangen.[4] Im Bereich Wohnungseigentum ermöglicht das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) seit 2021 sogenannte Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften, über die mehrere Wohnungseigentümer gemeinsam erzeugten PV-Strom nutzen können.

    Förderungen: KPC-Investitionsförderung (Kommunalkredit Public Consulting), USt-Befreiung für PV-Anlagen bis 35 kWp seit 1.1.2024 sowie Landesförderungen.[5]

    Einzelnachweise

    1. Würth/Zingher/Kovanyi, WEG-Kommentar, 5. Auflage, Manz Verlag 2022 (Manz Verlag)
    2. WEG-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 222/2021 (RIS)
    3. § 16 Abs 2 WEG 2002 idF WEG-Nov 2022 (RIS)
    4. BMK, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – Energiegemeinschaften (Bundesministerium für Klimaschutz)
    5. Klima- und Energiefonds / KPC, Förderungen für Photovoltaik 2024 (KPC)

    Siehe auch

    Kategorien: Wohnungseigentumsrecht | Energierecht

    Diese Website verwendet Cookies, um die Nutzung zu analysieren (Google Analytics). Weitere Informationen findest du in unserer Datenschutzerklärung.