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    Rücklage (Wohnungseigentum)

    Die Rücklage ist ein finanzieller Reservefonds der Wohnungseigentümergemeinschaft, der für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft dient.

    Definition und Zweck

    Die Rücklage (auch Instandhaltungsrücklage oder Reparaturrücklage) ist gemäß § 31 WEG 2002 verpflichtend zu bilden.[1] Sie dient der Vorsorge für zukünftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft.

    Die Beiträge zur Rücklage werden von den Wohnungseigentümern monatlich nach dem Verhältnis ihrer Nutzwerte (siehe Parifizierung) geleistet.

    Angemessene Höhe

    Die Höhe der Rücklage muss angemessen sein und sich an den voraussichtlichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten orientieren.[2] Bei Unstimmigkeiten über die Höhe kann jeder Wohnungseigentümer das Gericht anrufen.

    Die Rücklage ist von der Hausverwaltung getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten und zinsbringend anzulegen.

    Verwaltung und Verwendung

    Die Rücklage im Wohnungseigentum unterliegt strengen Regeln:

    • Zweckbindung: Die Rücklage darf nur für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an der Liegenschaft verwendet werden
    • Eigenes Konto: Muss auf einem separaten Bankkonto der Eigentümergemeinschaft geführt werden
    • Abrechnung: Die Hausverwaltung legt jährlich Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Stand der Rücklage
    • Angemessenheit: Die Höhe muss angemessen sein (typisch: 0,50–2,00 €/m² pro Monat)
    • Eigentumsübergang: Bei Verkauf einer Wohnung geht das anteilige Rücklagenguthaben auf die Käuferin bzw. den Käufer über

    Eine zu niedrige Rücklage kann bei unvorhergesehenem Erhaltungsbedarf zu Sonderbeiträgen führen.[1]

    Einzelnachweise

    1. § 31 WEG 2002 – Rücklage (RIS)
    2. OGH 5 Ob 155/19a – Angemessenheit der Rücklage (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Wohnungseigentum | Hausverwaltung

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