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    Widmung

    Die Widmung (Flächenwidmung) legt im Rahmen der Raumplanung fest, wie ein Grundstück genutzt werden darf – etwa als Bauland, Grünland oder Verkehrsfläche.

    Definition

    Die Flächenwidmung ist ein Instrument der örtlichen Raumplanung, das festlegt, welche Nutzung auf einem bestimmten Grundstück zulässig ist. In Österreich ist die Flächenwidmungsplanung Gemeindesache und in den Raumplanungsgesetzen der Bundesländer geregelt.[1] Die Widmung hat erheblichen Einfluss auf den Wert einer Liegenschaft.

    Widmungskategorien

    Die wichtigsten Widmungskategorien sind:

    • Bauland: Flächen, die für die Bebauung vorgesehen sind (Wohngebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet)
    • Grünland: Land- und forstwirtschaftliche Flächen, Erholungsflächen, Schutzzonen
    • Verkehrsflächen: Straßen, Wege, Plätze
    • Sonderwidmungen: z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Aufschließungsgebiete[2]

    Eine Umwidmung von Grünland in Bauland kann den Grundstückswert vervielfachen.

    Umwidmung

    Eine Umwidmung wird von der Gemeinde im Rahmen der Änderung des Flächenwidmungsplans beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Ein Rechtsanspruch auf Umwidmung besteht nicht.[3] Die Umwidmung kann Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer und die Immobilienbewertung haben.

    Einzelnachweise

    1. ÖROK - Österreichische Raumordnungskonferenz: Grundlagen der Raumplanung (ÖROK)
    2. Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) als Beispiel (RIS)
    3. VwGH 2019/06/0054: Kein Rechtsanspruch auf Umwidmung (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Raumplanung | Baurecht | Liegenschaftsrecht

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