Angemessener Mietzins
Der angemessene Mietzins ist eine Mietzinsform gemäß § 16 Abs. 1 Mietrechtsgesetz (MRG), die für bestimmte Mietobjekte gilt, bei denen weder der Richtwertmietzins noch der Kategoriemietzins zur Anwendung kommt.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Der angemessene Mietzins ist der ortsübliche Mietzins, der für eine gleichartige Wohnung in einer vergleichbaren Lage unter Berücksichtigung von Größe, Art, Beschaffenheit, Ausstattung und Erhaltungszustand üblicherweise erzielt wird.[1] Er ist in § 16 Abs. 1 Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt und stellt die höchste der im MRG vorgesehenen Mietzinsobergrenzen dar.
Anwendungsbereich
Der angemessene Mietzins kommt zur Anwendung bei:
- Mietobjekten in Gebäuden, die nach dem 30. Juni 1953 errichtet wurden (Neubauten im Sinne des MRG)
- Dachgeschoßausbauten und Zubauten, die nach dem 31. Dezember 2001 baubewilligt wurden
- Mietobjekten, die im Wohnungseigentum stehen (§ 16 Abs. 1 Z 2 MRG)
- Mietobjekten mit einer Nutzfläche von mehr als 130 m²
- Geförderten Mietobjekten nach Ablauf bestimmter Fristen[2]
Im Gegensatz zum Richtwertmietzins gibt es beim angemessenen Mietzins kein starres Berechnungssystem – er orientiert sich am freien Markt, ist aber nicht völlig frei vereinbar.
Überprüfung
Mieter können den angemessenen Mietzins bei der Schlichtungsstelle oder dem Bezirksgericht überprüfen lassen. Dabei wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, das den ortsüblichen Mietzins für vergleichbare Objekte ermittelt.[3]
Die Überprüfung ist innerhalb von drei Jahren ab Abschluss des Mietvertrags möglich. Wird ein überhöhter Mietzins festgestellt, hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung der Differenz.
Einzelnachweise
- § 16 Abs. 1 Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981 idgF (RIS)
- Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht, 24. Auflage, Manz Verlag 2023 (Manz Verlag)
- AK Wien, Ratgeber Mietzinsüberprüfung 2024 (Arbeiterkammer)
