Belastungs- und Veräußerungsverbot
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist eine im Grundbuch eintragbare Beschränkung, die dem Eigentümer untersagt, die Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten zu belasten oder zu veräußern.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB beschränkt den Eigentümer einer Liegenschaft darin, diese zu veräußern oder zu belasten, ohne die Zustimmung des Verbotsberechtigten einzuholen.[1] Es kann nur zugunsten bestimmter nahestehender Personen (Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Geschwister, Adoptivkinder) begründet werden.
Wirkung
Wird das Verbot im Lastenblatt des Grundbuchs eingetragen, wirkt es absolut – das heißt, ein Rechtsgeschäft, das dagegen verstößt, ist gegenüber jedermann unwirksam. Ohne Eintragung wirkt es nur zwischen den Vertragsparteien (relativ).[2]
Das Verbot hat erhebliche praktische Bedeutung:
- Ein Kaufvertrag kann ohne Zustimmung des Begünstigten nicht durchgeführt werden
- Eine Hypothek kann nicht eingetragen werden
- Die Liegenschaft kann nicht als Sicherheit für einen Immobilienkredit verwendet werden
Wirkung und Durchsetzung
Die Wirkung des Belastungs- und Veräußerungsverbots hängt von der Eintragung im Grundbuch ab:
Mit Grundbucheintragung (dingliche Wirkung):
- Wirkt gegen jedermann – die Liegenschaft kann nicht ohne Zustimmung der begünstigten Person veräußert oder belastet werden
- Das Bezirksgericht lehnt Eintragungsanträge ab, die gegen das Verbot verstoßen
Ohne Grundbucheintragung (obligatorische Wirkung):
- Wirkt nur zwischen den Vertragsparteien
- Ein Verstoß löst Schadenersatzansprüche aus, verhindert aber nicht die Veräußerung
Das Verbot kann nur zugunsten naher Angehöriger (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister) im Grundbuch eingetragen werden (§ 364c ABGB).[1]
Einzelnachweise
- ABGB § 364c: Veräußerungs- und Belastungsverbot (RIS)
- Kodek, Grundbuchsrecht, 2. Auflage, Verlag Österreich 2020 (Verlag Österreich)
