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    Belastungs- und Veräußerungsverbot

    Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist eine im Grundbuch eintragbare Beschränkung, die dem Eigentümer untersagt, die Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten zu belasten oder zu veräußern.

    Definition

    Das Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB beschränkt den Eigentümer einer Liegenschaft darin, diese zu veräußern oder zu belasten, ohne die Zustimmung des Verbotsberechtigten einzuholen.[1] Es kann nur zugunsten bestimmter nahestehender Personen (Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Geschwister, Adoptivkinder) begründet werden.

    Wirkung

    Wird das Verbot im Lastenblatt des Grundbuchs eingetragen, wirkt es absolut – das heißt, ein Rechtsgeschäft, das dagegen verstößt, ist gegenüber jedermann unwirksam. Ohne Eintragung wirkt es nur zwischen den Vertragsparteien (relativ).[2]

    Das Verbot hat erhebliche praktische Bedeutung:

    • Ein Kaufvertrag kann ohne Zustimmung des Begünstigten nicht durchgeführt werden
    • Eine Hypothek kann nicht eingetragen werden
    • Die Liegenschaft kann nicht als Sicherheit für einen Immobilienkredit verwendet werden

    Wirkung und Durchsetzung

    Die Wirkung des Belastungs- und Veräußerungsverbots hängt von der Eintragung im Grundbuch ab:

    Mit Grundbucheintragung (dingliche Wirkung):

    • Wirkt gegen jedermann – die Liegenschaft kann nicht ohne Zustimmung der begünstigten Person veräußert oder belastet werden
    • Das Bezirksgericht lehnt Eintragungsanträge ab, die gegen das Verbot verstoßen

    Ohne Grundbucheintragung (obligatorische Wirkung):

    • Wirkt nur zwischen den Vertragsparteien
    • Ein Verstoß löst Schadenersatzansprüche aus, verhindert aber nicht die Veräußerung

    Das Verbot kann nur zugunsten naher Angehöriger (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister) im Grundbuch eingetragen werden (§ 364c ABGB).[1]

    Einzelnachweise

    1. ABGB § 364c: Veräußerungs- und Belastungsverbot (RIS)
    2. Kodek, Grundbuchsrecht, 2. Auflage, Verlag Österreich 2020 (Verlag Österreich)

    Siehe auch

    Kategorien: Sachenrecht | Grundbuchrecht | Liegenschaftsrecht

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