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    Grundbucheintragung

    Die Grundbucheintragung ist der Vorgang der Eintragung von Rechten an einer Liegenschaft in das österreichische Grundbuch, wodurch dingliche Rechte wie Eigentumsrecht oder Hypothek begründet werden.

    Definition

    Die Grundbucheintragung (auch Verbücherung genannt) ist die Eintragung eines Rechts in das Grundbuch. In Österreich gilt der Eintragungsgrundsatz: Dingliche Rechte an Liegenschaften entstehen, werden übertragen oder erlöschen grundsätzlich erst mit der Eintragung im Grundbuch.[1] Die Eintragung erfolgt auf Antrag beim zuständigen Bezirksgericht.

    Voraussetzungen

    Für eine Grundbucheintragung sind erforderlich:

    • Ein gültiger Rechtstitel (z.B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag)
    • Beglaubigte Unterschriften auf der Urkunde
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (Nachweis der Bezahlung der Grunderwerbsteuer)
    • Antrag an das Bezirksgericht

    Die Eintragung wird vom Grundbuchgericht geprüft und vorgenommen.[2]

    Kosten

    Die Eintragungsgebuehr beträgt 1,1 % des Kaufpreises für die Eigentumsübertragung und 1,2 % für die Eintragung einer Hypothek (Pfandrecht). Hinzu kommt die Eingabengebühr von derzeit 44 Euro pro Antrag.[3]

    Einzelnachweise

    1. Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG), BGBl. Nr. 39/1955 idgF (RIS)
    2. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band I, 14. Auflage, Manz Verlag 2022 (Manz Verlag)
    3. Gerichtsgebührengesetz (GGG), Tarifpost 9 (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Grundbuchrecht | Kaufrecht | Liegenschaftsrecht

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