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    Gewährleistung (Bau)

    Die Gewährleistung im Bauwesen verpflichtet den Auftragnehmer (Bauunternehmer, Bauträger), Mängel am Bauwerk innerhalb bestimmter Fristen zu beheben.

    Definition und Fristen

    Die Gewährleistung im Bauwesen richtet sich nach dem ABGB (§§ 922 ff) und beträgt bei unbeweglichen Sachen (Gebäuden) drei Jahre ab Übergabe.[1] Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt eine verlängerte Frist von 30 Jahren.

    Der Erwerber muss den Mangel innerhalb der Frist geltend machen. Es empfiehlt sich, Mängel schriftlich (per Einschreiben) zu rügen.

    Mängelarten

    Im Bauwesen unterscheidet man:[2]

    • Offene Mängel: bei der Übergabe erkennbar (sofort im Übergabeprotokoll festhalten)
    • Verdeckte Mängel: erst nach der Übergabe erkennbar (Gewährleistungsfrist läuft ab Erkennbarkeit)
    • Geringfügige Mängel: Verbesserung (Reparatur)
    • Wesentliche Mängel: Austausch oder Preisminderung
    • Unbehebbare Mängel: Preisminderung oder Wandlung (Rückabwicklung)

    Einzelnachweise

    1. § 933 ABGB – Gewährleistungsfristen (RIS)
    2. OGH 1 Ob 234/17p – Gewährleistung bei Baumängeln (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Baurecht | Vertragsrecht | Verbraucherschutz

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