Lagezuschlag
Der Lagezuschlag ist ein Aufschlag auf den Richtwertmietzins, der für Mietwohnungen in überdurchschnittlich guten Wohnlagen gemäß § 16 Abs. 3 Mietrechtsgesetz (MRG) verlangt werden darf.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Der Lagezuschlag ist ein Zuschlag zum Richtwertmietzins, der für Mietwohnungen in überdurchschnittlich guten Lagen verlangt werden darf. Er ist in § 16 Abs. 3 und 4 Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt und berücksichtigt die Lagequalität einer Wohnung im Vergleich zur durchschnittlichen Lage im jeweiligen Bundesland.[1]
Der Lagezuschlag kommt nur bei Altbauwohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG zur Anwendung – also bei Gebäuden, die vor dem 1. Juli 1953 errichtet wurden.
Berechnung
Die Berechnung des Lagezuschlags erfolgt nach der Formel:
Lagezuschlag = Grundkostenanteil der Liegenschaft – Grundkostenanteil einer durchschnittlichen Lage
Der Grundkostenanteil wird aus dem Verhältnis der Grundkosten zur erzielbaren Nutzfläche ermittelt. Die MA 25 (Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser) der Stadt Wien veröffentlicht regelmäßig Lagezuschlagskarten, die als Orientierung dienen.[2]
Wichtig: Gründerzeitviertel, die überwiegend aus Gebäuden vor 1945 bestehen und noch nicht wesentlich aufgewertet wurden, gelten als durchschnittliche Lage – hier ist kein Lagezuschlag zulässig.[3]
Rechtsprechung und Praxis
Der Lagezuschlag ist eines der umstrittensten Themen im österreichischen Mietrecht. Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen die Kriterien für die Beurteilung der Wohnumgebung präzisiert:
- Verkehrsanbindung und Infrastruktur
- Grünflächen und Erholungsmöglichkeiten
- Einkaufsmöglichkeiten und öffentliche Einrichtungen
- Ruhelage vs. Verkehrsbelastung
- Zustand der umliegenden Bebauung
Die Mietervereinigung und die Arbeiterkammer bieten kostenlose Überprüfungen der Zulässigkeit und Höhe von Lagezuschlägen an.
Einzelnachweise
- § 16 Abs. 3 und 4 Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981 idgF (RIS)
- MA 25 Wien, Lagezuschlagskarte und Grundkostenerhebung 2024 (Stadt Wien)
- OGH 5 Ob 169/14y – Gründerzeitviertel und Lagezuschlag (RIS)
