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    Eintrittsrecht (Mietrecht)

    Das Eintrittsrecht berechtigt bestimmte nahe Angehörige des verstorbenen Mieters, in den bestehenden Mietvertrag einzutreten und das Mietverhältnis fortzusetzen.

    Definition und Berechtigte

    Das Eintrittsrecht ist in § 14 MRG geregelt und berechtigt folgende Personen, nach dem Tod des Hauptmieters in den Mietvertrag einzutreten:[1]

    • Ehegatten und eingetragene Partner
    • Lebensgefährten (mindestens dreijähriges Zusammenleben)
    • Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Enkel)
    • Geschwister
    • Adoptiv- und Pflegekinder

    Voraussetzung ist, dass die eintrittsberechtigte Person ein dringendes Wohnbedürfnis hat und bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt hat.

    Rechtsfolgen

    Durch den Eintritt wird das Mietverhältnis mit dem Eintretenden zu denselben Bedingungen fortgesetzt.[2] Der Vermieter kann allerdings den Mietzins auf den gesetzlich zulässigen Betrag (Richtwertmietzins) anheben, wenn der bisherige Mietzins darunter lag.

    Voraussetzungen und Praxis

    Für den Eintritt in den Mietvertrag nach § 46 MRG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Eintrittsberechtigte Person: Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene/r Partner/in, Lebensgefährtin/Lebensgefährte (mind. 3 Jahre gemeinsamer Haushalt), Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister
    2. Gemeinsamer Haushalt: Zum Zeitpunkt des Todes der Hauptmieterin bzw. des Hauptmieters
    3. Dringendes Wohnbedürfnis: Die eintrittsberechtigte Person muss ein dringendes Wohnbedürfnis nachweisen

    Wichtig:

    • Der Eintritt erfolgt automatisch kraft Gesetzes – kein Antrag erforderlich
    • Die Vermieterin bzw. der Vermieter kann das Eintrittsrecht nicht vertraglich ausschließen
    • Bei mehreren Eintrittsberechtigten tritt grundsätzlich die Person mit dem dringendsten Wohnbedürfnis ein
    • Im Teilanwendungsbereich des MRG ist das Eintrittsrecht eingeschränkt[1]

    Einzelnachweise

    1. § 14 MRG – Eintrittsrecht naher Angehöriger (RIS)
    2. OGH 5 Ob 200/20y – Rechtsfolgen des Mietrechtseintritts (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Mietrecht | Mieterrechte

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