Eintrittsrecht (Mietrecht)
Das Eintrittsrecht berechtigt bestimmte nahe Angehörige des verstorbenen Mieters, in den bestehenden Mietvertrag einzutreten und das Mietverhältnis fortzusetzen.
Inhaltsverzeichnis
Definition und Berechtigte
Das Eintrittsrecht ist in § 14 MRG geregelt und berechtigt folgende Personen, nach dem Tod des Hauptmieters in den Mietvertrag einzutreten:[1]
- Ehegatten und eingetragene Partner
- Lebensgefährten (mindestens dreijähriges Zusammenleben)
- Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Enkel)
- Geschwister
- Adoptiv- und Pflegekinder
Voraussetzung ist, dass die eintrittsberechtigte Person ein dringendes Wohnbedürfnis hat und bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt hat.
Rechtsfolgen
Durch den Eintritt wird das Mietverhältnis mit dem Eintretenden zu denselben Bedingungen fortgesetzt.[2] Der Vermieter kann allerdings den Mietzins auf den gesetzlich zulässigen Betrag (Richtwertmietzins) anheben, wenn der bisherige Mietzins darunter lag.
Voraussetzungen und Praxis
Für den Eintritt in den Mietvertrag nach § 46 MRG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eintrittsberechtigte Person: Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene/r Partner/in, Lebensgefährtin/Lebensgefährte (mind. 3 Jahre gemeinsamer Haushalt), Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister
- Gemeinsamer Haushalt: Zum Zeitpunkt des Todes der Hauptmieterin bzw. des Hauptmieters
- Dringendes Wohnbedürfnis: Die eintrittsberechtigte Person muss ein dringendes Wohnbedürfnis nachweisen
Wichtig:
- Der Eintritt erfolgt automatisch kraft Gesetzes – kein Antrag erforderlich
- Die Vermieterin bzw. der Vermieter kann das Eintrittsrecht nicht vertraglich ausschließen
- Bei mehreren Eintrittsberechtigten tritt grundsätzlich die Person mit dem dringendsten Wohnbedürfnis ein
- Im Teilanwendungsbereich des MRG ist das Eintrittsrecht eingeschränkt[1]
