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    Rangordnung

    Die Rangordnung bestimmt die Reihenfolge der Rechte im Grundbuch und ist entscheidend für die Priorität bei der Befriedigung von Gläubigern, insbesondere bei der Zwangsversteigerung.

    Definition

    Die Rangordnung im Grundbuch bestimmt die Priorität der eingetragenen Rechte zueinander. Es gilt der Grundsatz 'prior tempore, potior iure' – wer zuerst eingetragen ist, hat den besseren Rang.[1] Dies ist besonders relevant bei mehreren Hypotheken auf derselben Liegenschaft.

    Rangordnungsanmerkung

    Um den Rang für eine beabsichtigte Rechtsänderung zu sichern, kann beim Grundbuchgericht eine Rangordnungsanmerkung beantragt werden. Diese ist ein Jahr gültig und sichert dem Antragsteller den Rang für die spätere Grundbucheintragung.[2]

    Die Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung ist ein wichtiges Instrument beim Immobilienkauf:

    • Sie verhindert, dass der Verkäufer die Liegenschaft an einen Dritten veräußert
    • Sie schützt den Käufer vor nachträglichen Belastungen
    • Sie wird im Rahmen der Treuhandschaft vom Treuhänder beantragt

    Praktische Bedeutung

    Die Rangordnung ist ein zentrales Sicherungsinstrument beim Liegenschaftskauf:

    • Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (RaV): Wird von der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer beim Bezirksgericht beantragt und der Käuferin bzw. dem Käufer im Rahmen der Treuhandschaft übergeben
    • Gültigkeit: 1 Jahr ab Erlassung
    • Schutzwirkung: Sichert den Rang für die spätere Eigentumseinverleibung – alle danach eingetragenen Belastungen (z. B. Pfändungen) gehen im Rang nach
    • Kosten: Gerichtsgebühr von 44 € (Stand 2024)

    Ohne Rangordnungsbeschluss besteht das Risiko, dass zwischen Kaufpreiszahlung und Eintragung ein Dritter Rechte an der Liegenschaft erwirbt.[1]

    Einzelnachweise

    1. GBG § 29: Rangordnung der Eintragungen (RIS)
    2. GBG §§ 53–57: Anmerkung der Rangordnung (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Grundbuchrecht | Liegenschaftsrecht

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