Wohnungsgebrauch (§ 8 MRG)
§ 8 des Mietrechtsgesetzes (MRG) regelt das Recht des Mieters auf den ungestörten Gebrauch der gemieteten Wohnung und definiert die Grenzen der zulässigen Nutzung.
Inhaltsverzeichnis
Definition und Regelungsinhalt
§ 8 Mietrechtsgesetz (MRG) regelt den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes. Der Mieter ist berechtigt, die Wohnung im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks zu nutzen. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, richtet sich der zulässige Gebrauch nach der Widmung des Mietgegenstandes und der Verkehrsüblichkeit.[1]
Rechte des Mieters
Der Mieter hat im Rahmen des § 8 MRG folgende Rechte:
- Ungestörter Gebrauch: Der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Zustimmung des Mieters betreten (außer bei Gefahr im Verzug)
- Mitbewohner: Der Mieter darf nahe Angehörige in die Wohnung aufnehmen
- Tierhaltung: Übliche Haustiere dürfen gehalten werden, sofern keine unzumutbare Belästigung entsteht
- Veränderungen: Unwesentliche Veränderungen sind ohne Zustimmung des Vermieters zulässig[2]
- Berufsausübung: Eine stille, die Mitbewohner nicht störende Berufsausübung in der Wohnung ist grundsätzlich zulässig
Pflichten und Grenzen
Der Mieter ist verpflichtet:
- Die Wohnung schonend zu behandeln und ordnungsgemäß zu lüften und zu heizen
- Keine erheblich nachteiligen Veränderungen ohne Zustimmung vorzunehmen (§ 9 MRG)
- Den Vermieter über Schäden zu informieren
- Die Hausordnung einzuhalten
- Rücksicht auf andere Hausbewohner zu nehmen[3]
Ein grob nachteiliger Gebrauch kann gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 MRG einen Kündigungsgrund darstellen. Darunter fallen z. B. erhebliche Substanzschädigung, unzumutbare Lärmbelästigung oder vertragswidrige Nutzung (etwa als Geschäftslokal ohne Genehmigung).
