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    Eintragungsgebühr

    Die Eintragungsgebühr ist die Gebühr für die Eintragung von Eigentumsrechten oder Pfandrechten im Grundbuch. Sie wird als Prozentsatz des Kaufpreises oder Verkehrswertes berechnet und ist neben der Grunderwerbsteuer eine der wichtigsten Nebenkosten beim Immobilienerwerb.

    Definition

    Die Eintragungsgebühr fällt bei der Einverleibung von Rechten im Grundbuch an.[1] Sie beträgt 1,1 % der Bemessungsgrundlage (in der Regel des Kaufpreises) bei Eigentumsübertragungen und 1,2 % bei der Eintragung von Pfandrechten.

    Berechnung und Höhe

    Die Eintragungsgebühr wird wie folgt berechnet:

    • Eigentumsrecht: 1,1 % der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis oder Verkehrswert bei unentgeltlichem Erwerb)
    • Pfandrecht (Hypothek): 1,2 % des Pfandbetrags
    • Dienstbarkeiten: 1,1 % des kapitalisierten Werts

    Bei unentgeltlichem Erwerb (Schenkung, Erbschaft) wird der dreifache Einheitswert oder der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen – je nachdem, welcher höher ist.[1]

    Befreiungen und Ermäßigungen

    In bestimmten Fällen kann eine Befreiung oder Ermäßigung der Eintragungsgebühr gewährt werden:

    • Wohnbauförderung: Bei geförderten Wohnbauprojekten kann die Gebühr entfallen
    • Umgründungen: Bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen
    • Hauptwohnsitzbefreiung: Seit 2016 gibt es keine generelle Befreiung mehr für den Ersterwerb

    Die Eintragungsgebühr wird üblicherweise vom Notar im Rahmen der Selbstberechnung zusammen mit der Grunderwerbsteuer abgeführt.

    Einzelnachweise

    1. Gerichtsgebührengesetz (GGG), TP 9 – Grundbuchseintragungsgebühr (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Gebührenrecht | Liegenschaftsrecht

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