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    Servitut (Dienstbarkeit)

    Eine Servitut (Dienstbarkeit) ist ein dingliches, beschränktes Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Sie ist in den §§ 472 ff. ABGB geregelt und wird zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten unterschieden.

    Definition

    Die Servitut (Dienstbarkeit) ist ein dingliches Recht, kraft dessen der Eigentümer einer Sache verpflichtet ist, einem anderen zum Vorteil eines Grundstücks (Grunddienstbarkeit) oder einer bestimmten Person (persönliche Dienstbarkeit) etwas zu gestatten oder zu unterlassen (§ 472 ABGB).[1] Die belastete Liegenschaft heißt dienendes Gut, die berechtigte Liegenschaft herrschendes Gut.

    Die Servitut wirkt 'in rem': sie haftet auf der Liegenschaft und geht bei einem Verkauf auf den neuen Eigentümer über (sog. Sukzessionswirkung).

    Arten von Dienstbarkeiten

    Grunddienstbarkeiten (§§ 473 ff. ABGB):[2]

    • *Wegerecht*: Geh-, Fahr- oder Viehtriebsrecht
    • *Leitungsrecht*: Wasser-, Strom-, Gasleitungsrechte
    • *Lichtrecht/Aussichtsrecht*: Verbot bestimmter Verbauungen
    • *Trauf- und Niederschlagsrecht*

    Persönliche Dienstbarkeiten (§§ 478 ff. ABGB):

    • Fruchtgenussrecht (Usus fructus): umfassendes Nutzungs- und Fruchtziehungsrecht
    • *Gebrauchsrecht* (Usus): Recht, die Sache zum eigenen Bedarf zu gebrauchen
    • *Wohnungsrecht* (Habitatio): Recht, ein Gebäude oder Wohnungsteil zu bewohnen

    Persönliche Dienstbarkeiten erlöschen spätestens mit dem Tod des Berechtigten (§ 529 ABGB), bei juristischen Personen mit deren Untergang (max. 100 Jahre).

    Begründung und Eintragung

    Eine Servitut entsteht durch:[3]

    • Vertrag (Servitutsbestellungsvertrag) und Eintragung im Grundbuch
    • letztwillige Verfügung (Vermächtnis) und Eintragung
    • Ersitzung nach 30 Jahren (bei offenkundiger Ausübung) – auch ohne Eintragung wirksam (§ 1480 ABGB)
    • Behördlichen Akt (Notwegerecht nach Notwegegesetz, Enteignung)

    Die Eintragung erfolgt im C-Blatt (Lastenblatt) des Grundbuchs. Nicht eingetragene, aber offenkundige Dienstbarkeiten binden auch gutgläubige Erwerber (Offenkundigkeitsgrundsatz).

    Umfang und Grenzen

    Der Umfang der Dienstbarkeit ergibt sich aus dem Bestellungstitel und der Eintragung; im Zweifel gilt der Grundsatz der schonenden Ausübung (§ 484 ABGB): Servituten sind in der dem Berechtigten am wenigsten beschwerlichen Weise auszuüben.[4] Der Eigentümer der dienenden Liegenschaft muss die Ausübung dulden, ist aber nicht zu aktivem Tun verpflichtet (außer bei reallastähnlichen Dienstbarkeiten).

    Änderungen in der Bewirtschaftung des herrschenden Guts (z. B. Umnutzung Landwirtschaft → Bauland) können den Umfang der Servitut nicht einseitig erweitern (sog. Anliegerverstärkung).

    Erlöschen und Praxisbedeutung

    Servituten erlöschen u. a. durch:[1]

    • ausdrücklichen Verzicht des Berechtigten und Löschung im Grundbuch
    • Vereinigung von herrschendem und dienendem Gut in einer Hand (Konfusion)
    • Untergang der dienenden Sache
    • bei persönlichen Dienstbarkeiten: Tod des Berechtigten, Zeitablauf, Bedingungseintritt
    • Verjährung durch 30-jährige Nichtausübung (§ 1488 ABGB)

    In der Praxis sollte vor jedem Liegenschaftskauf das C-Blatt sorgfältig geprüft werden. Servituten können den Wert einer Liegenschaft erheblich mindern (z. B. Wegerecht quer durch das Grundstück, Bauverbot zugunsten des Nachbarn). Die Notariatskammer empfiehlt, im Kaufvertrag ausdrücklich auf bestehende Dienstbarkeiten hinzuweisen.[5]

    Einzelnachweise

    1. §§ 472 ff. ABGB – Dienstbarkeiten (RIS)
    2. Hofmann in Rummel/Lukas, ABGB-Kommentar, Manz Verlag 2022 (Manz Verlag)
    3. Koziol/Welser/Kletečka, Grundriss des bürgerlichen Rechts I, 15. Auflage, Manz 2018 (Manz Verlag)
    4. OGH 5 Ob 144/19s zur schonenden Ausübung von Wegerechten (Oberster Gerichtshof)
    5. Österreichische Notariatskammer, Ratgeber Liegenschaftskauf und Dienstbarkeiten (Notariatskammer)

    Siehe auch

    Kategorien: Sachenrecht | ABGB

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