Vormerkung
Die Vormerkung ist eine vorläufige Eintragung im Grundbuch, die ein noch nicht vollständig erworbenes dingliches Recht sichert und dem Berechtigten einen Rangvorbehalt verschafft.
Inhaltsverzeichnis
Definition und Zweck
Die Vormerkung (auch: vorläufige Eintragung) ist ein grundbuchrechtliches Institut gemäß §§ 35-38 Grundbuchsgesetz (GBG). Sie dient der Sicherung eines bücherlichen Rechts, wenn die Voraussetzungen für eine endgültige Eintragung (Einverleibung) noch nicht vollständig vorliegen – etwa weil die Unterschrift des Vormannes noch nicht beglaubigt oder die behördliche Genehmigung noch ausständig ist.[1]
Rechtswirkung
Die Vormerkung begründet eine bedingte bücherliche Rechtsposition:
- Sie wahrt den Rang des Rechts ab dem Zeitpunkt des Gesuchs
- Spätere Eintragungen können das vorgemerkte Recht nicht beeinträchtigen
- Die Vormerkung wird durch Rechtfertigung in eine endgültige Eintragung umgewandelt
- Wird sie nicht binnen der Frist gerechtfertigt, kann sie gelöscht werden[2]
Die Vormerkung ist besonders wichtig beim Immobilienkauf, um den Käufer zwischen Vertragsabschluss und Grundbucheintragung abzusichern.
Abgrenzung zur Anmerkung
Die Vormerkung ist von der Anmerkung zu unterscheiden:
- Vormerkung: Bedingte Rechtseinräumung mit Rangwirkung
- Anmerkung der Rangordnung: Sichert nur den Rang für eine künftige Eintragung (häufig bei Immobilienfinanzierungen verwendet)
- Streitanmerkung: Macht einen anhängigen Rechtsstreit im Grundbuch ersichtlich[3]
Einzelnachweise
- Grundbuchsgesetz (GBG), §§ 35-38, BGBl. Nr. 39/1955 idgF (RIS)
- Kodek, Grundbuchsrecht, 2. Auflage, Verlag Österreich 2022 (Verlag Österreich)
- Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II, 14. Auflage (Manz Verlag)
