Nutzfläche
Die Nutzfläche ist die Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums, die nach Abzug der Wandflächen zur tatsächlichen Nutzung zur Verfügung steht.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Die Nutzfläche ist im Mietrechtsgesetz (§ 17 MRG) und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) (§ 2 WEG 2002) definiert. Sie umfasst die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und Durchbrechungen.[1]
Nicht zur Nutzfläche zählen:
- Keller- und Dachbodenräume (sofern nicht als Wohnraum geeignet)
- Balkone, Terrassen und Loggien
- Treppen innerhalb der Wohnung (nur die Grundfläche unter der Treppe)
- Garagen und Abstellplätze
Bedeutung
Die Nutzfläche ist relevant für:[2]
- Berechnung des Mietzinses (insbesondere Richtwertmietzins)
- Nutzwertfestsetzung im Wohnungseigentum
- Aufteilung der Betriebskosten
- Angaben im Energieausweis
- Berechnung der Grunderwerbsteuer (bei Neubauten)
Berechnung und Abgrenzung
Die Berechnung der Nutzfläche ist im Miet- und Wohnungseigentumsrecht von zentraler Bedeutung:
Zur Nutzfläche zählen:
- Alle Wohnräume (Zimmer, Küche, Bad, WC, Vorraum)
- Abstellräume innerhalb der Wohnung
Nicht zur Nutzfläche zählen:
- Keller und Dachbodenräume (sofern nicht als Wohnraum gewidmet)
- Balkone, Terrassen, Loggien (nur anteilig beim Nutzwert im Wohnungseigentum)
- Garagenplätze
- Gemeinschaftsflächen (Stiegenhaus, Waschküche)
Die Nutzfläche ist maßgeblich für die Berechnung des Richtwertmietzinses, der Betriebskosten und des Nutzwerts im Wohnungseigentum.[1]
Einzelnachweise
- § 17 MRG – Nutzfläche und Nutzflächenberechnung (RIS)
- ÖNORM B 1800 – Ermittlung von Flächen und Rauminhalten von Bauwerken (Austrian Standards)
