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    Nutzfläche

    Die Nutzfläche ist die Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums, die nach Abzug der Wandflächen zur tatsächlichen Nutzung zur Verfügung steht.

    Definition

    Die Nutzfläche ist im Mietrechtsgesetz (§ 17 MRG) und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) (§ 2 WEG 2002) definiert. Sie umfasst die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und Durchbrechungen.[1]

    Nicht zur Nutzfläche zählen:

    • Keller- und Dachbodenräume (sofern nicht als Wohnraum geeignet)
    • Balkone, Terrassen und Loggien
    • Treppen innerhalb der Wohnung (nur die Grundfläche unter der Treppe)
    • Garagen und Abstellplätze

    Bedeutung

    Die Nutzfläche ist relevant für:[2]

    Berechnung und Abgrenzung

    Die Berechnung der Nutzfläche ist im Miet- und Wohnungseigentumsrecht von zentraler Bedeutung:

    Zur Nutzfläche zählen:

    • Alle Wohnräume (Zimmer, Küche, Bad, WC, Vorraum)
    • Abstellräume innerhalb der Wohnung

    Nicht zur Nutzfläche zählen:

    • Keller und Dachbodenräume (sofern nicht als Wohnraum gewidmet)
    • Balkone, Terrassen, Loggien (nur anteilig beim Nutzwert im Wohnungseigentum)
    • Garagenplätze
    • Gemeinschaftsflächen (Stiegenhaus, Waschküche)

    Die Nutzfläche ist maßgeblich für die Berechnung des Richtwertmietzinses, der Betriebskosten und des Nutzwerts im Wohnungseigentum.[1]

    Einzelnachweise

    1. § 17 MRG – Nutzfläche und Nutzflächenberechnung (RIS)
    2. ÖNORM B 1800 – Ermittlung von Flächen und Rauminhalten von Bauwerken (Austrian Standards)

    Siehe auch

    Kategorien: Bautechnik | Mietrecht | Wohnungseigentum

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