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    Räumungsklage

    Die Räumungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem der Vermieter oder Eigentümer die Räumung und Rückgabe einer Wohnung oder eines Geschäftslokals durchsetzen kann, wenn der Mieter trotz Beendigung des Mietverhältnisses nicht auszieht.

    Definition und Voraussetzungen

    Die Räumungsklage ist das gerichtliche Instrument, mit dem ein Vermieter oder Eigentümer die Rückgabe eines unberechtigt benützten Mietobjekts erzwingen kann. Voraussetzung ist, dass das Bestandverhältnis wirksam beendet wurde – etwa durch Kündigung, Ablauf der Befristung oder Auflösung – und der Mieter das Objekt dennoch nicht zurückstellt.[1]

    Häufige Gründe

    • Nicht-Räumung nach wirksamer Kündigung
    • Mietzinsrückstand (qualifizierter Rückstand gemäß § 1118 ABGB)
    • Erheblich nachteiliger Gebrauch der Mietsache
    • Ablauf einer befristeten Mietdauer ohne Vertragsverlängerung
    • Titelloser Gebrauch nach Tod des Mieters ohne Eintrittsberechtigte[2]

    Gerichtliches Verfahren

    Die Räumungsklage wird beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Das Verfahren folgt den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger muss nachweisen, dass das Mietverhältnis beendet ist und der Beklagte das Objekt nicht zurückgestellt hat.[3]

    Bei Mietzinsrückstand muss der Vermieter in der Regel eine Mahnung mit angemessener Nachfrist setzen. Der Mieter kann den Rückstand bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachholen und damit die Klage zu Fall bringen.

    Räumungsaufschub und Vollstreckung

    Das Gericht kann auf Antrag des Mieters einen Räumungsaufschub von bis zu 9 Monaten gewähren, wenn der Mieter glaubhaft macht, dass er eine Ersatzwohnung benötigt. Die tatsächliche Räumung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher (Exekutor) mittels Räumungsexekution.[3]

    Beratung bieten die Mietervereinigung, die Arbeiterkammer sowie die Schlichtungsstelle.

    Einzelnachweise

    1. Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht, 24. Auflage, Manz Verlag, Wien 2023 (Manz Verlag)
    2. § 1118 ABGB, Auflösung wegen Zahlungsverzugs (RIS)
    3. §§ 382-383 EO, Exekutionsordnung – Räumungsexekution (RIS)

    Siehe auch

    Kategorien: Mietrecht | Zivilprozessrecht | Wohnrecht

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