Verfahren vor der Schlichtungsstelle
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren für mietrechtliche Angelegenheiten, das in österreichischen Gemeinden mit einer Schlichtungsstelle als zwingende erste Instanz vor dem Bezirksgericht dient.
Inhaltsverzeichnis
Definition und Zuständigkeit
Die Schlichtungsstelle ist eine behördliche Einrichtung, die in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern eingerichtet werden kann. In Wien (MA 50), Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, St. Pölten und einigen weiteren Städten bestehen Schlichtungsstellen.[1]
In Gemeinden mit Schlichtungsstelle ist deren Anrufung in vielen mietrechtlichen Angelegenheiten zwingend vorgeschrieben – ein direkter Gang zum Bezirksgericht ist erst nach Abschluss des Schlichtungsstellenverfahrens möglich.
Sachliche Zuständigkeit
Die Schlichtungsstelle entscheidet gemäß § 37 Mietrechtsgesetz (MRG) über:
- Überprüfung der Mietzinshöhe (Richtwert- und Kategoriemietzins)
- Überprüfung der Betriebskostenabrechnung
- Durchsetzung von Erhaltungspflichten des Vermieters
- Mietzinsminderung wegen Gebrauchsbeeinträchtigung
- Überprüfung von Lagezuschlägen
- Angemessenheit von Kautionen
- Streitigkeiten über Ablösen[2]
Verfahrensablauf
Das Verfahren gliedert sich in folgende Schritte:
1. Antragstellung:
Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Schlichtungsstelle einzubringen. In Wien ist dies die MA 50. Der Antrag ist formfrei und kostenlos.[3]
2. Zustellung und Stellungnahme:
Der Antrag wird dem Vermieter zugestellt, der eine Frist zur Stellungnahme erhält.
3. Mündliche Verhandlung:
In der Regel findet eine mündliche Verhandlung statt, bei der beide Parteien gehört werden.
4. Entscheidung:
Die Schlichtungsstelle erlässt eine schriftliche Entscheidung.
5. Anrufung des Gerichts:
Binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann jede Partei das Bezirksgericht anrufen. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle tritt dann außer Kraft.
Praktische Tipps
- Das Verfahren ist kostenlos
- Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, aber möglich
- Die Mietervereinigung und die Arbeiterkammer bieten Unterstützung und Begleitung an
- Alle relevanten Unterlagen (Mietvertrag, Abrechnungen, Korrespondenz) sollten mitgebracht werden
- Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt in Wien etwa 3–6 Monate
Einzelnachweise
- § 39 MRG – Schlichtungsstellen der Gemeinden (RIS)
- § 37 MRG – Verfahrensbestimmungen im Außerstreitverfahren (RIS)
- MA 50 Wien, Informationsblatt Schlichtungsstelle 2024 (Stadt Wien)
