Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG)
Das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) regelt in Österreich die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten und einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage.
Inhaltsverzeichnis
Definition und Geltungsbereich
Das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992 idgF, verpflichtet zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage versorgt werden.[1]
Das Gesetz gilt für:
- Mietwohnungen im Anwendungsbereich des MRG
- Wohnungseigentumsanlagen
- Genossenschaftswohnungen
- Sonstige Gebäude mit gemeinsamer Heizanlage
Abrechnungsmethoden
Das HeizKG sieht zwei Abrechnungsmethoden vor:
1. Verbrauchsabhängige Abrechnung: Mindestens 55 % und höchstens 75 % der Gesamtheizkosten werden nach dem individuellen Verbrauch verteilt. Der Rest wird nach der beheizbaren Nutzfläche aufgeteilt.[2]
2. Pauschalabrechnung: Nur zulässig, wenn keine Messvorrichtungen vorhanden sind oder deren Anbringung unverhältnismäßig teuer wäre.
Seit der Novelle 2023 müssen in Neubauten fernablesbare Messgeräte installiert werden, und Verbraucher haben Anspruch auf monatliche Verbrauchsinformationen.
Pflichten des Wärmeabgebers
Der Wärmeabgeber (in der Regel die Hausverwaltung oder der Vermieter) ist verpflichtet:
- Jährlich eine detaillierte Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu legen
- Die Abrechnung spätestens sechs Monate nach Ende der Abrechnungsperiode zu übermitteln
- Messgeräte auf eigene Kosten bereitzustellen und zu warten
- Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren[3]
Bei Verstößen können Betroffene die Schlichtungsstelle oder das Bezirksgericht anrufen.
Einzelnachweise
- Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992 idgF (RIS)
- § 8 HeizKG – Aufteilungsschlüssel für Heizkosten (RIS)
- AK Wien, Ratgeber Heizkostenabrechnung 2024 (Arbeiterkammer)
